Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e. V.

Definition und Arbeitsgegenstand der Arbeitsmedizin 
Ethische Leitlinien für Arbeitsmediziner
    
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DEFINITION 

Die Arbeitsmedizin ist die medizinische, vorwiegend präventiv orientierte Fachdisziplin, die sich mit der Untersuchung, Bewertung, Begutachtung und Beeinflus­sung der Wechselbeziehungen zwischen Anforderungen, Bedingungen, Organisation der Arbeit einerseits
sowie dem Menschen, seiner Gesundheit, seiner Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit und seinen Krankheiten andererseits befasst.

Die Ziele der Arbeitsmedizin bestehen in der Förderung, Erhaltung und Mitwirkung bei der Wiederherstellung von Gesundheit  sowie der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit des Menschen.


Die Ziele der Arbeitsmedizin werden umgesetzt

  • durch die Bereitstellung von wissenschaftlichen Grundlagen für die  menschengerechte Gestaltung von Arbeit,

  • durch die Aufdeckung von Ursachen und die Ablei­tung von präventiven Maßnahmen bei arbeitsbe­dingten Gesundheitsgefährdungen, arbeitsbedingten Erkrankungen, Berufskrankheiten und Arbeits­unfällen,

  • durch die Mitwirkung bei der Förderung, dem Erhalt und der Wiederherstellung der individuellen Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit.

Die Arbeitsmedizin übernimmt die ärztliche Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern an der Schnittstelle Individuum / Betrieb sowie von Handelnden in der in­tegrierten medizinischen Versorgung bei Fragen der be­trieblichen Gesundheitsförderung und  Prävention, der arbeits- und umweltbezogenen Diagnostik und Therapie, der arbeits- und beschäftigungsfähigkeitsfördernden Rehabilitation sowie bei versicherungsmedizinischen Fragen.

Die Arbeitsmedizin stützt sich auf eine ganzheitliche Betrachtung des arbeitenden Menschen mit Berücksichti­gung somatischer, psychischer und sozialer Prozesse. Arbeitsmedizin handelt auf der Grundlage eines wissen­schaftlich begründeten medizinischen Methodeninven­tars und nutzt auch Erkenntnisse und Methoden anderer Wissenschaftsdisziplinen.

Ihre Aktivitäten sind eingeordnet in multidisziplinäres Handeln.


Beschluß des Vorstandes der DGAUM - März 2004


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 Ethische Leitlinien für Arbeitsmediziner 

Die folgenden Grundsätze wollen Arbeitsmedizinern bei ihrem Bemühen um ethisch verantwortliches Handeln eine Hilfe sein. Sie sollen dem Arzt Leitlinien für den Umgang mit allen Personen sein, denen sein ärztliches Handeln gilt, also den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern, den Betriebsärzten, den ärztlichen Kollegen, der Gewerbeaufsicht, der Berufsgenossenschaft und der Öffentlichkeit schlechthin. 
Arbeitsmediziner sollten danach:
  1. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für die ihnen anvertrauten Arbeitnehmer in den Mittelpunkt aller ihrer Bemühungen stellen; 
  2. sich gewissenhaft bemühen, gesundheitliche Voraussetzungen, Umgebungseinflüsse und Unfallgefahren, welche für die von ihnen betreuten Arbeitnehmer von Belang sind, genau kennenzulernen; dies gilt auch für die arbeitsmedizinischen Probleme von Produkten und Arbeitsabläufen, die in den von ihnen betreuten Betrieben vorkommen;
  3. ihrer Tätigkeit stets wissenschaftliche Objektivität zugrunde legen und integer handeln; 
  4. nur solche Feststellungen treffen oder gutheißen, welche eigene Beobachtungen oder ehrliche Überzeugungen wiedergeben; 
  5. Handlungen im Bereich der Arbeitsmedizin, die nicht den ethischen Grundregeln entsprechen, aktiv entgegentreten und gegebenenfalls zu korrigieren versuchen; 
  6. sich ihr unabhängiges ärztliches Urteil auch in Interessenkonflikten bewahren; 
  7. absolute Vertraulichkeiten bewahren in Bezug auf alles, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit über die von ihnen betreuten Personen erfahren; sie sollten Auskünfte nur dann erteilen, wenn dies vom Gesetz oder von übergeordneten Gesundheitsrücksichten her strikt gefordert ist und darüber hinaus derartige Auskünfte an ärztliche Kollegen nur mit Einverständnis des Betroffenen gemäß den traditionellen Regeln ärztlichen Handelns erteilen; sie sollten ferner immer bedenken, daß Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zwar einen Anspruch auf die ärztliche Beurteilung der Eignung von Arbeitnehmern für eine bestimmte Tätigkeit haben, daß sie aber keinen Anspruch auf die Bekanntgabe von Diagnosen oder sonstigen Details haben, auf die sich das ärztliche Urteil stützt; 
  8. ihre fachlichen Kenntnisse ständig auf dem laufenden halten und zu verbessern versuchen; sie sollten aber auch ihre eigenen Erkenntnisse über Gesundheitsrisiken rechtzeitig und wirksam an die potentiell betroffenen Personen oder Personengruppen weitergeben, um sinnvolles Handeln zu ermöglichen; derartige Erkenntnisse sollten darüber hinaus umgehend der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Veröffentlichungen, Vorträge auf wissenschaftlichen Kongressen oder in anderer geeigneter Form bekanntgegeben werden; 
  9. den von ihnen betreuten Personen alle wichtigen Fakten über ihren Gesundheitszustand in verständlicher Form klarmachen und - soweit erforderlich - weitere Untersuchungen bzw. therapeutische Maßnahmen anraten; 
  10. auf umgehende Beratungen mit Werksleitung und Betriebsrat bestehen, wenn dies aus Gründen der Gesundheitsgefährdung von Beschäftigten durch deren Gesundheitszustand oder durch die Arbeitsbedingungen zwingend erforderlich ist; 
  11. mit allen Gesundheitsbehörden, speziell mit dem gewerbeärztlichen Dienst und den Berufsgenossenschaften stets gut zusammenarbeiten und immer gute Beziehungen zu den Vertretern anderer medizinischer Fachdisziplinen suchen; 
  12. schließlich ihre Dienste nicht anpreisen und anbieten durch Behauptungen oder Andeutungen von Feststellungen oder Erfolgen, die einer objektiven Überprüfung nicht standhalten; wohl aber sollten sie in geeigneter Form ihre Kollegen über bei ihnen vorhandene spezielle Dienstleistungsmöglichkeiten informieren.
Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin erwartet von allen ihren Mitgliedern, daß sie diese Leitlinien bei ihrer ärztlichen Tätigkeit im Betrieb befolgen.

Beschluß der Mitgliederversammlung vom 23. 5. 1985, Dortmund 


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Wir sind Aktualität bemüht. Letzte Überarbeitung: 08.06.2005